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Online Beratung

für Mitglieder:

Im Rahmen der Mitgliedschaft informieren und beraten wir unsere Mitglieder zu allen Fragen, die mit der Auslandsimmobilie und dem Aufenthalt in Frankreich zusammenhängen. Wenn Sie dazu also Fragen haben, senden Sie uns diese gerne zu und schildern Sie bitte genau Ihr Anliegen. Wir werden Ihnen umgehend antworten.

für Nichtmitglieder:

Auch Nichtmitglieder können unsere fachkundige ONLINE-BERATUNG durch unsere Rechtsanwälte und Steuerberater in Anspruch nehmen.

Hinweis:
Ihre Anfragen und alle darin enthaltenen Informationen zur Sache oder zu Ihrer Person werden von uns absolut vertraulich behandelt entsprechend den Verschwiegenheitsbestimmungen für die rechts- und steuerberatenden Berufe. Wir sichern Ihnen zu, Ihre Daten nicht an Dritte außerhalb unserer Organisation weiterzuleiten.

Rechtlicher Hinweis:
Unsere Auskünfte und Informationen zur Rechtslage basieren auf gründlicher und sorgfältiger Recherche. Sie ersetzen jedoch nicht die anwaltliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit können wir grundsätzlich nicht übernehmen.

Schildern Sie uns bitte Ihr Problem möglichst genau und fügen Sie alle Unterlagen bei, die zur Beantwortung erforderlich sein könnten. Danach wird Ihre Anfrage umgehend von uns beantwortet.

Sollte die Bearbeitung Ihrer Anfrage umfangreicher oder rechtlich besonders kompliziert sein, werden wir Ihnen zunächst ein unverbindliches Angebote für die Kosten unserer Tätigkeit unterbreiten. Dies können Sie dann in Ruhe Überprüfen und uns beauftragen, wenn Sie es wünschen.

Wir können Ihnen eine fachkundige Beratung durch versierte Rechtsanwälte und Steuerberater zusichern. Da wir mit den Problemen von Auslandsimmobilien vertraut sind, werden wir Ihnen in der Regel schnell eine umfassende Antwort auf Ihre Fragen geben können. Vertraulichkeit in Hinblick auf Ihre Person und Ihre Anfrage können wir Ihnen ausdrücklich zusichern. Für unsere Beratungstätigkeit gelten unsere
allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Rechtsauskunft: 65,00 Euro
 erschöpfende Auskunft zu einer speziellen Frage aus dem Bereich des deutsch-französischen Rechts.

 

Rechtsberatung: 95,00 Euro
ausführliche rechtliche Beurteilung des vorgelegten Rechtsfalls mit Vorschlägen zur Lösung und zum weiteren Vorgehen.

 

Vertragsprüfung Grundstücksverträge: 200,00 Euro
Darstellung der Rechtslage bei Immobilienerwerb in Frankreich, rechtliche Überprüfung des vorgelegten Vorvertrages oder des notariellen Kaufvertrages, ggf. mit Änderungs- oder Ergänzungsvorschlägen sowie Hinweisen auf die rechtlichen und steuerlichen Folgen.

Unser Team

 

Aktuelles

 

Reform der
 Wertzuwachssteuer
 (Plus Value) 

Aus aktuellem Anlass möchten wir auf eine wichtige Steuerreform in Frankreich hinweisen, die zum 1. Februar 2012 – für alle von diesem Zeitpunkt an beurkundeten Kaufverträge – in Kraft tritt:

Bisher wurde beim Verkauf einer als Zweitwohnsitz genutzten Immobile nach dem fünften Jahr des Haltens dieser Immobilie der Wertzuwachs um 10% pro Jahr gemindert, was zur Folge hatte dass nach insgesamt 15 Jahren die Immobilie ohne Anfall der Wertzuwachssteuer „Plus Value“ verkauft werden konnte.

Zukünftig wird dieser Zeitraum massiv ausgeweitet:

Bei einem Verkauf innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erwerb bleibt es dabei, dass die Steuer auf den vollen Differenzbetrag zu bezahlen ist. Abzugsfähig sind hierbei die Erwerbskosten und unter bestimmten Umständen Erhaltungskosten.

Neu ist, dass zukünftig statt 10% nur noch 2% pro Jahr für das 6. bis 17. Jahr abgezogen werden dürfen, vom 18. bis zum 24. Jahr seit Erwerb 4% pro Jahr und ab dem 25. Jahr dann 8% pro Jahr.

Rechnerisch bedeutet dies, dass ein Immobilienverkauf nicht wie bisher nach 15 Jahren gänzlich von der Plus Value befreit bleibt, sondern erst nach 30 Jahren.

Dieses stellt eine ganz massive Steuererhöhung im Verkaufsfalle dar.

Da die Plus Value nach wie vor nur beim Verkauf von Zweitwohnsitzen anfällt, sollte ggfls. bei sehr hohen Gewinnzuwächsen in Erwägung gezogen werden, die Frankreich-Immobilie zum Erstwohnsitz zu erklären. Zu beachten bleibt hierbei, dass dieser Erstwohnsitz im Verkaufsfalle bereits einen gewissen Zeitraum bestanden haben muss und man in der Regel in Frankreich auch einkommensteuerpflichtig gewesen sein muss.
 

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