Aktuelles

 

Aktuelles Stand 28. Juni 2023

 

Taxe d’habitation - Déclaration d‘occupation

 

Aus aktuellem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass wie bereits seit Längerem angekündigt zum 1. Januar 2023 in Frankreich die bis dahin erhobene Taxe d’habitation für Erstwohnsitze komplett abgeschafft wurde.


Für Zweitwohnsitze und leerstehende Immobilien wird sie weiterhin erhoben, also in der Regel bei Ausländern, die ihre Immobilie in Frankreich z.B. nur für Ferienaufenthalte benutzen.

 

Um die entsprechende Steuerpflicht festzustellen, sind alle Eigentümer einer Immobilie verpflichtet worden, bis spätestens zum 30. Juni 2023 - diese Frist wurde inzwischen bis zum 31. Juli 2023 verlängert - gegenüber dem zuständigen Finanzamt, das bisher die Taxe d’habitation erhoben hat, zu erklären, wie - also ob Erst- oder Zweitwohnsitz - und von wem seine Immobilie am 1. Januar 2023 bewohnt wurde oder ob diese leersteht.


Am einfachsten geschieht diese Mitteilung über das Internet-Portal des Finanzamtes über den eigenen Zugang dort, den espace particulier.
Wer über einen solchen nicht verfügt, weil z.B. keine anderweitige Steuerpflicht in Frankreich besteht, sollte das zuständige Finanzamt schriftlich kontaktieren und entweder die Eröffnung eines solchen espace particulier beantragen oder zumindest dem Finanzamt schriftlich die erforderliche Mitteilung dahingehend machen, dass die Immobilie am 1.1.2023 als selbstgenutzter Zweit- bzw. Ferienwohnsitz genutzt wurde und auch weiterhin genutzt wird.


Erst wenn sich diesbezüglich später eine Veränderung ergibt, wäre eine erneute Mitteilung an das Finanzamt nötig.
Für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung nicht erfüllt wird oder falsche Angaben gemacht wurden, ist die Verhängung von Geldbußen (derzeit in Höhe von Euro 150,00) vorgesehen.

 

Die vorgenannten Hinweise erfolgen ohne Gewähr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seit 1.1.2019
Keine französischen Sozialabgaben mehr auf Vermögenseinkünfte für EU-Bürger

 

Und wieder eine Neuerung im französischen Sozialversicherungsgesetz:

Seit dem 1.1.2019 brauchen all diejenigen, die nicht in Frankreich, aber in einem anderen EU-Land oder der Schweiz sozialversichert sind, keine französischen Sozialabgaben mehr für ihre Vermögenseinkünfte in Frankreich zu zahlen.
Es fallen jetzt nur noch 7,5% als einmalige Solidaritätsabgabe  („prélèvement unique de solidarité“) an.

Dies betrifft insbesondere Mieteinkünfte oder die Wertzuwachssteuer („Plus Value“), die bei Immobilienverkäufen anfällt. Bisher wurden dieser Steuer noch insgesamt 17,2% Sozialabgaben hinzugerechnet.

Damit geht ein langjähriges Gerangel um die Verpflichtung von Ausländern, die nicht in Frankreich leben und dennoch dort diese Sozialabgaben zahlen mussten, zu Ende.

Denn bereits im Jahre 2015 wurde Frankreich vom Europäischen Gerichtshof untersagt, von EU-Bürgern Sozialabgaben zu verlangen, wenn diese in einem anderen EU-Staat sozialversicherungspflichtig sind.
Trotzdem wurde in Frankreich im Jahre 2016 diese Verpflichtung wieder eingeführt, indem man den Verwendungszweck änderte und der Abgabe einen neuen Namen gab. 

Dies führte wiederum zu massiven Protesten und Beschwerden bei der EU-Kommission.

Daraufhin reagierte der französische Gesetzgeber mit dem neuen seit 1.1.2019 geltenden Gesetz.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, geben wir gern Auskunft. 

 

Falls Beratungsbedarf zu dieser EU-Erbrechtsverordnung besteht, stehen wir hierfür gern zur Verfügung.

 

 

 

Seit 17.08.2015- EU-Erbrechtsverordnung

 

Aufgrund zahlreicher Fragen die wir hierzu erhalten, möchten wir nochmals auf die nun seit drei Jahren auch in Frankreich geltende EU-Erbrechtsverordnung aufmerksam machen, die auf alle seit dem 17.8.2015 eingetretenen Todesfälle anwendbar ist.

 

Bis zum 16.8.2015 war es so, dass unabhängig vom Wohnsitz oder von der Nationalität des Verstorbenen in jedem Fall französisches Erbrecht für in Frankreich belegene Immobilien galt. War der Verstorbene z.B.  Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland und Eigentümer einer zu Ferienzwecken genutzten Immobilie in Frankreich, galt für diese französisches Erbrecht und für das in Deutschland vorhandene Vermögen das deutsche Erbrecht. Es trat eine sog. Nachlassspaltung ein. Dieses war auch durch Testament nicht abänderbar und hatte teilweise (z.B. bei den Berliner Testamenten nach deutschem Recht) die Unwirksamkeit dieser (deutschen) letztwilligen Verfügung in Frankreich zur Folge.

 

Durch die neue EU-Erbrechtsverordnung ist seit dem 17.8.2015 geregelt, dass grundsätzlich immer das Erbrecht des Staates gelten soll, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden bei Erbschaftsabwicklungen bestimmt sich seither nach dem letzten Wohnsitz, wozu auch die Erbscheinsbeantragung gehört. Es besteht inzwischen auch  die Möglichkeit einen EU-Erbschein zu beantragen, der dann im gesamten Geltungsbereich der Verordnung anerkannt wird.

 

Die Nationalität des Verstorbenen spielt also keine Rolle mehr, es kommt in der Regel auf den letzten „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ an, sollte dieser in der EU (außer Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich) liegen.

 

Die EU-Verordnung sieht aber hierzu ausdrücklich vor, dass in einer letztwilligen Verfügung ein Wahlrecht dahingehend ausgeübt werden kann, dass für den Nachlass das Recht des Staates gelten soll, dessen Staatsbürger man ist.
Eine solche Rechtswahl war zuvor in Frankreich nicht möglich.

 

Wir empfehlen daher nach wie vor eventuell bestehende letztwillige Verfügungen (Testamente, Erbverträge etc.) dahingehend zu überprüfen, ob hier Änderungsbedarf besteht. Insbesondere wenn der derzeitige Lebensmittelpunkt in Frankreich liegt, aber der Nachlass nach deutschem Recht verteilt werden soll, ist unbedingt eine entsprechende Formulierung in das Testament aufzunehmen.
Ebenso sollten Eigentümer von in Frankreich belegenen Immobilien, die ihren Wohnsitz außerhalb Frankreichs, aber innerhalb des Geltungsbereichs der neuen Verordnung haben, bei Bedarf in Erwägung ziehen, für das französische Eigentum das deutsche Erbrecht in einem Testament für anwendbar zu erklären und eventuell bereits bestehende Testamente, die nach französischem Recht errichtet wurden, abzuändern.